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BGB § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts

BGB § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts

[ Auszug: (1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderliche ... ]